Allgemeine Geschaëftsbedingungen

Artikel 1.

Jedes Angebot und jeder (künftige) Vertrag unterliegt diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht anders vereinbart

(z.B. Renting) oder sofern keine besonderen Bedingungen auf der Vorderseite der Rechnung oder des Bestellscheins angegeben sind. Besondere Geschäftsbedingungen haben somit Vorrang vor den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ohne diese (soweit nicht widersprüchlich) auszuschließen, sondern sie vielmehr zu ergänzen.

Allgemeine Geschäfts- und Rechnungsbedingungen der Vertrags- und/oder anderen Parteien sind jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Artikel 2 Vertragsabschluss.

2.1 Um unser Unternehmen zu verpflichten, muss jeder Auftrag schriftlich durch DB&S Machines BV bestätigt werden. Alle mündlichen, telefonischen und schriftlichen Anweisungen und/oder Spezifikationen gelten nur insoweit, als sie ausdrücklich in den Bestellschein und die Auftragsbestätigung aufgenommen sind.

2.2 Die Personen, die den Vertrag im Namen des Kunden unterschreiben, verpflichten sich mit dem Kunden solidarisch & unteilbar gegenüber DB&S Machines BV.

2.3 Jeder Auftrag, jedes Angebot und/oder jede Auftragsbestätigung des Kunden verpflichtet ihn unwiderruflich.

Wenn der Kunde seinen Auftrag aus welchem Grund auch immer storniert, sind wir zu einer Entschädigung berechtigt, welche:

- 25% des Gesamtpreises beträgt, wenn die Stornierung im ersten Monat nach der Auftragserteilung erfolgt;

- 30% des Gesamtpreises beträgt, ab einem Monat nach der Auftragserteilung;

- 40% des Gesamtpreises beträgt, wenn die Waren beim Hersteller schon für den Transport fertig gemacht wurden oder schon bei DB&S Machines BV geliefert wurden.

Wenn es jedoch eine Maschine mit einem Kaufpreis höher als 100.000,00 EUR (ohne MwSt.) betrifft, beträgt der geschuldete Schadensersatz auf jeden Fall 65% des Kaufpreises. Wenn der erlittene Schaden 65% übersteigt, kann DB&S Machines BV eine Entschädigung des tatsächlichen Schadens fordern.

Bei Sonderanfertigungen, d.h. bei Maschinen, die mit spezifischen, auf den Kunden zugeschnittenen Merkmalen und Funktionen bestellt werden, gilt die vorstehende Regelung nicht, und es besteht unter keinen Umständen die Möglichkeit einer Stornierung. Bei Nichterfüllung des Vertrags wird im vorerwähnten Fall eine Entschädigung von 65% fällig. Wenn der erlittene Schaden 65% übersteigt, kann DB&S Machines BV eine Entschädigung des tatsächlichen Schadens fordern.

 

Artikel 3 Preis.

3.1 Der Preis ist der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis, es sei denn, wir sind gezwungen, diesen Preis anzupassen an die Entwicklung unserer fixen und/oder variablen Kosten infolge einer Änderung ihrer Struktur (Rohstoffe, Löhne usw.), einer von unseren Lieferanten vorgenommenen Preisänderung oder eines anderen objektiven Umstands der Marktsituation, der dazu Anlass geben kann. Die Preisanpassung wird entsprechend diesen Änderungen vorgenommen. In diesem Fall gilt der neue Preis, wie er auf der Vorderseite der Rechnung angegeben wird.

3.2 Der Preis erhöht sich von Rechts wegen um alle Steuern und Abgaben, die von einer Behörde/Regierung erhoben werden oder zu erheben sind und die am Tag der Lieferung gelten.

3.3 Sofern nicht anders vereinbart und/oder in den besonderen Bedingungen angegeben, verstehen sich alle unsere Preise ab Werk (DB&S Machines BV in Hooglede, Belgien).

 

Artikel 4 Lieferzeiten und Lieferung.

4.1 Lieferzeiten sind immer indikativ und binden DB&S Machines BV nicht. Lieferverzögerungen oder fehlende Bestände der bestellten Produkte, aus welchem Grund auch immer, können unter keinen Umständen Anlass zur Stornierung des Auftrags geben oder zur Forderung einer Entschädigung berechtigen.

4.2 Außerdem fangen diese Fristen erst nach Eingang der Vorauszahlung von 30 % oder der Zahlung der ersten erhöhten Rechnung des Rentingvertrags an. Die Überschreitung der angegebenen Zahlungsfrist wird daher zur Lieferfrist hinzugerechnet. Auftragsänderungen und/oder eine verspätete Zahlung der Vorauszahlung oder eine sonstige Nichterfüllung seitens des Kunden können zu einer Verlängerung dieser vorgegebenen Lieferzeit führen.

4.3 Der Kunde garantiert, dass an der Lieferadresse alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden und dass alle Bedingungen (wie in der Auftragsbestätigung angegeben) erfüllt sind, damit die Lieferung unter guten Umständen erfolgen kann. Schäden und/oder zusätzliche Kosten, die durch die Nichtbeachtung dieser Bedingungen entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

Artikel 5 Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt, Konformität und Garantie.

5.1 Die Verantwortung und die Gefahr für die Waren gehen mit dem Vertragsabschluss auf den Kunden über und bei homogenen Gütern, sobald diese ausreichend individualisiert sind.

5.2 Die Waren bleiben jedoch unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Preises. Alle Gefahren verbleiben beim Käufer. Der Kunde verpflichtet sich daher, diese Waren nicht zu veräußern, zu verpfänden oder mit dinglichen Rechten oder Sicherheiten zu belasten. Veräußert, belastet oder verpfändet der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dennoch, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt infolge des dinglichen Forderungsübergangs auf die Forderung oder jeglichen sonstigen Vorteil, der dadurch erlangt wurde.

Auf jeden Fall bleiben die gezahlten Vorschüsse erworben, um mögliche Verluste beim Wiederverkauf auszugleichen.

  • Die Waren werden auf Risiko und Gefahr des Empfängers transportiert, auch wenn DB&S Machines BV die Lieferung vornimmt.

5.4 DB&S Machines BV bietet keine Garantie für Softwareprodukte, die sie anbietet und verkauft, aber die sie nicht selbst herstellt. Bei Defekten oder Fehlfunktionen dieser Software werden Interventionen von DB&S Machines BV nach den üblichen Service-Tarifen, die auf der Website von DB&S Machines BV abgerufen werden können, in Rechnung gestellt.

5.5 DB&S Machines BV übernimmt keine Verantwortung und kann daher nicht haftbar gemacht werden, wenn nach der Lieferung der bestellten Maschinen, Waren, Dienstleistungen und/oder Software Kompatibilitätsprobleme auftreten, die einen Ausfall der Maschinen und/oder Schäden jeglicher Art verursachen. Mit der Annahme der Maschinen, Waren, Dienstleistungen und/oder Software erkennt der Kunde an, dass er ausreichend informiert ist über die möglichen Risiken und alle möglichen Folgen einer eventuellen Nichtkompatibilität, eines Ausfalls, eines Stillstands der gelieferten Waren, einer Beschädigung von Rohstoffen, Materialien usw. während des unvermeidlichen und notwendigen Zeitraums, der erforderlich ist, um die gelieferte Hard- und Software aneinander und an die vorhandene oder gelieferte Ausrüstung anzupassen und somit alle Kompatibilitätsprobleme zu lösen.

5.6 Die Haftung der DB&S Machines BV in Bezug auf die von ihr gelieferten Maschinen, Waren, Dienstleistungen, Software-Anwendungen, Interventionen und in Bezug auf Schäden, die angeblich durch solche Lieferungen und/oder Interventionen verursacht wurden, ist - unabhängig von der Ursache des Schadens und seiner Folgen - auf den Wert der von DB&S Machines BV gelieferten Maschinen, Waren, Dienstleistungen, Software-Anwendungen, Interventionen beschränkt.

Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen werden nicht akzeptiert.

5.7 Wird eine Konformitätsbeschwerde als begründet anerkannt, beschränkt sich die Entschädigung auf die Rücknahme der Waren.

 

Artikel 6 Garantie.

Für die gelieferten Waren wird keine Garantie gewährt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart und in den Sonderbedingungen angegeben.

Die Transportkosten für Maschinen mit einem Verkaufswert von weniger als 5.000 € + MwSt. sind in keinem Fall durch die Garantie abgedeckt.

Für elektrische und elektronische Bauteile wird keine Garantie gewährt.

 

Artikel 7 Zahlung.

7.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind alle Rechnungen in bar und ohne Rabatt in unseren Geschäftsräumen in Hooglede, Belgien, zu zahlen.

7.2 Sofern nicht anders angegeben, sind unsere Händler oder Vertreter nicht berechtigt, den Rechnungsbetrag entgegenzunehmen.

7.3 Das Wechselkursrisiko geht zu Lasten des Käufers.

7.4 Die Ausstellung und/oder Annahme von Wechseln oder anderen handelbaren Dokumenten bedeutet keine Novation und stellt keine Abweichung von den Verkaufsbedingungen dar.

7.5 Auf jeden Betrag, der am Fälligkeitstag unbezahlt ist, müssen von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Zinsen bezahlt werden, die auf der Grundlage des gesetzlichen belgischen Zinssatzes gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung vom Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr berechnet werden, zuzüglich 2% und mit einem Mindestzinssatz von 12%. Bei einer Nichtzahlung am Fälligkeitstag behalten wir uns das Recht vor, den Rechnungsbetrag um 10% bzw. um einen Mindestbetrag von 75,00 EUR zu erhöhen.

 Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung am Fälligkeitstag führt dazu, dass der Saldo aller anderen Rechnungen, auch der noch nicht fälligen, von Rechts wegen sofort fällig wird und dass die Verpflichtungen aus dem Vertrag, auf den sich diese Rechnungen beziehen, bis zur Zahlung unverzüglich ausgesetzt werden.

 

Artikel 8 Verwaltungsgebühren.

Wenn DB&S Machines BV aufgefordert wird, zusätzliche Dokumente, Handbücher, Bescheinigungen jeglicher Art oder andere Dokumente, die nicht standardmäßig mit der Maschine geliefert werden, zur Verfügung zu stellen, oder wenn sie auf Bitte des Kunden Verwaltungsarbeiten durchführen muss, die nicht ausdrücklich in den besonderen allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben sind und die erhebliche zusätzliche Verwaltungskosten verursachen, werden diese dem Kunden gemäß den auf der Website von DB&S Machines BV abrufbaren Standardpreisen für Dienstleistungen in Rechnung gestellt.

 

Artikel 9 Rücknahme der gelieferten Waren.

Gelieferte Waren werden nie zurückgenommen.

 

Artikel 10 Reklamationen.

Reklamationen und Beanstandungen müssen, um gültig zu sein, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware oder der Rechnung und auf jeden Fall vor der Inbetriebnahme, der Be- oder Verarbeitung oder dem Weiterverkauf schriftlich bei unserem Unternehmen eingereicht werden.

 

Artikel 11 Auflösung.

11.1 Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Verkauf von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung annulliert werden, unbeschadet unserer Rechte auf Schadenersatz und Zinsen gemäß Artikel 2, jedoch in dem Bewusstsein, dass DB&S Machines BV immer einen höheren Schaden beweisen kann. Dazu genügt unsere entsprechende Willenserklärung per Einschreiben.

11.2 Wenn unser Vertrauen in die Kreditwürdigkeit des Käufers beeinträchtigt wird durch gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer und/oder nachweisbare andere Ereignisse, die unser Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung der vom Käufer eingegangenen Verpflichtungen in Frage stellen und/oder die ordnungsgemäße Erfüllung unmöglich machen, behalten wir uns das Recht vor, den Auftrag ganz oder teilweise auszusetzen und vom Käufer geeignete Sicherheitsleistungen zu verlangen, auch wenn die Waren bereits ganz oder teilweise versandt wurden. Weigert sich der Käufer, diese zu leisten, behalten wir uns das Recht vor, den Auftrag ganz oder teilweise zu stornieren. Dies gilt alles unbeschadet unserer Rechte auf Schadensersatz und Zinsen.

 

Artikel 12 Verborgene Mängel.

12.1 Weder unsere Haftung noch unsere Kenntnis versteckter Mängel wird angenommen.

12.2 Es wird vertraglich festgelegt, dass die in Art. 1648 des belgischen Zivilgesetzbuchs genannte kurze Frist sechs Monate ab dem Lieferdatum beträgt und dass jeglicher Anspruch auf Gewährleistung bei Verarbeitung, Änderung, Reparatur durch den Kunden oder durch Dritte, Weiterverkauf der gelieferten Waren, unsachgemäßer Verwendung, unzureichender Wartung, Änderungen, die ohne unsere schriftliche Zustimmung vorgenommen wurden, oder Montage oder Anpassungen, die nicht gemäß unseren Anweisungen und/oder den Anweisungen des Herstellers vorgenommen wurden, verfällt. Konnte der Mangel durch eine einfache Prüfung nicht festgestellt werden, so erlischt der Anspruch auf Gewährleistung auch dann, wenn der Kunde die Verarbeitung fortgesetzt hat, nachdem die ersten Verarbeitungsergebnisse beurteilt werden konnten.

12.3 Der Kunde kann sich bei versteckten Mängeln nicht auf Gewährleistungsansprüche berufen, um seine Zahlungsverpflichtungen aufzuschieben oder auszusetzen. Unsere Garantieverpflichtung wird gegenüber dem Kunden persönlich abgegeben. Wenn der Kunde die gelieferten Waren und Dienstleistungen an Dritte weitergibt, können diese Dritten die Garantie nicht direkt gegen uns geltend machen.

12.4 Unsere Garantie gilt nur für Maschinenbauteile und geht niemals über die von unseren Lieferanten und/oder Herstellern gewährte Garantie hinaus. Unsere Verantwortung gegenüber dem Kunden, aus welchem Grund auch immer, beschränkt sich auf jeden Fall auf direkte und vorhersehbare Schäden an den Maschinenbauteilen selbst, unter Ausschluss von Schäden, die durch den Gebrauch oder den Betrieb entstehen.

 

Artikel 13 Zuständigkeit und anwendbares Recht.

Im Streitfall sind die Gerichte des Gerichtsbezirks Brügge, Belgien, zuständig und ist das belgische Recht anwendbar.